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DAS ZWEIKLASSENSYSTEM DER CANNABIS-LEGALISIERUNG

Die Mehrheit der Mitglieder der Landesarbeitsgemeinschaft Straffälligenhilfe im Freistaat Thüringen lehnt die sogenannte Legalisierung von Cannabis ab.

In den Begründungen schließt sich die LAG beispielhaft u.a. dem Justice Collective und Schildower Kreis  „DAS ZWEIKLASSENSYSTEM DER CANNABIS-LEGALISIERUNG“, https://www.justice-collective.org/de/justice-collective-blog/cannabis-diskriminierung an.

Gleichwohl unterstützt  die LAG die Stellungnahmen unserer Mitgliedsorganisationen beispielhaft der vom HORIZONT e.V.. Zudem teilen wir die Vermutung, dass das Gesetzes  in der Thüringer Justiz zu einer Überlastung führen wird.

Stellungnahme Legalisierung Cannabis

Seit einigen Jahren wird über die Thematik der Legalisierung von Cannabis diskutiert. Ab 01.04.2024 soll nun eine Gesetzgebung in Kraft treten. Ab dem 18. Lebensjahr soll der Besitz sowie Anbau unter bestimmten Auflagen erlaubt sein. Hinzukommt eine bestimmte THC-Wert-Grenze, welche zwischen dem 18. und 21. Lebensjahr gilt. Eine volljährige Person darf zukünftig bis zu 25 g Cannabis bei sich führen, ohne dabei strafrechtlich verfolgt zu werden. Mit der Legalisierung soll der Schwarzmarkt sowie die damit verbundenen gestreckten Konsumgüter eingedämmt und verringert werden. Außerdem soll Ziel sein, die Justiz zu entlasten, da weniger Strafverfolgungen aufgrund des Mitführens von Cannabis erscheinen.

Nach vielen Recherchen kann trotz der oben genannten Ausführungen keine Befürwortung für die Legalisierung von Cannabis ausgesprochen werden. Zum einen gibt es weiterhin viele medizinische Gründe, weshalb Cannabis sehr schädlich für den menschlichen Organismus ist. Die körperlichen Folgen können den gesamten Tagesablauf negativ beeinflussen. Dabei sind zu nennen die mangelnde Konzentration sowie Aufmerksamkeit, Lernfähigkeit, Leistungsfähigkeit sowie die Lungenfunktionen. Die psychischen Auswirkungen sind ebenso sehr bezeichnend, Antriebslosigkeit und völliges Desinteresse. Mit dem Konsum von Cannabis wird auch der Begriff Psychose häufig genannt. Es gibt häufig Suchterkrankte, die Schizophrene Störungen aufzeigen. (siehe Quelle 1).

Des Weiteren weisen die Ärztekammer sowie Verbände der Kinder- und Jugendmedizin darauf hin, dass die Entwicklung des Hirns erst Mitte 20 abgeschlossen sei (siehe Quelle 2).

Zum anderen ist weiterhin die Jugend davon betroffen, strafrechtlich in Erscheinung zu treten. Der Konsum von Cannabis liegt in den Alter 12-17 Jahren bei rund 8 %, das heißt an der Stelle wird die Justiz und das damit verbundene Jugendstrafrecht womöglich keine Erfolge verbuchen können, da die Strafverfolgung bei minderjährigen weiterhin bestehen bleibt. Im letzten Jahr haben 344000 Jugendliche Cannabis konsumiert (siehe Quelle 3).

Für Jugendliche ist die Gesetzgebung schwer nachzuvollziehen. Bei mitgeführten Cannabis unter 18 Jahren werden sie strafrechtlich verfolgt, bei Alkohol (Spirituosen ab 11 %) hingegen nicht (Jugendschutzgesetz §9). Der Schwarzmarkt ist meist ein weitgefächertes Netz. Die „Dealer“ beschränken sich selten auf eine Substanz. Somit kann man wenig auf das Argument bauen, dass es weniger Anlaufstellen geben wird. Außerdem ist vorgesehen, sogenannte Bedarfsvereine/verbände zu Gründen. Das bedeutet, dass mehrere Parteien in einem gewissen Rahmen einige Cannabispflanzen anbauen und zum eigenen Bedarf nutzen dürfen. Hierbei stellt sich uns die Frage, wer die Überwachung für solche Vereine/Anlagen übernehmen möchte?

Abschließend kann aufgrund der Darlegungen vor allem wegen der gesundheitlichen Fakten keiner Legalisierung zugestimmt werden. 

Quellen:

Quelle 1: Redaktion Gesundheitsportal(2019): https://www.gesundheit.gv.at/krankheiten/sucht/cannabis/canabiskonsum-folgen.html [05.02.2024]

Quelle 2: Brodkorb, Roodsari (2023): https://www.apotheken-umschau.de/gesundheitspolitik/cannabis-legalisierung-die-einstiegsdrogen-sind-alkohol-und-tabak-1000389.html [05.02.2024]

Quelle 3: Rauschert, C. et al. (2023): Illegale Drogen – Zahlen und Fakten im Konsum. In: Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen (Hrsg.): DHS Jahrbuch Sucht 2023.