Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen (BR-Drs. 629/23) - Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende
Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Straffälligenhilfe e.V. (BAG-S) und die Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e.V. (DHS) begrüßen ausdrücklich die Initiative des Landes Nordrhein-Westfalen, die bestehende Gesetzeslücke im Sozialgesetzbuch II (SGB II) zu schließen, die aktuell die Umsetzbarkeit des bewährten Ansatzes „Therapie statt Strafe“ verhindert. Die geplante Änderung betrifft § 7 SGB II, der regelt, wer nach diesem Buch Leistungen erhält, und wer von diesen Leistungen ausgeschlossen ist. Von diesem Ausschluss sind aktuell auch Menschen betroffen, die auf Grundlage des § 35 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) in stationären Einrichtungen zur Therapie untergebracht sind.
In § 35 BtMG ist die Zurückstellung der Strafvollstreckung geregelt. Im Rahmen des Ansatzes „Therapie statt Strafe“ wird die Möglichkeit geschaffen, die Vollstreckung von Freiheitsstrafen oder Strafresten von nicht mehr als zwei Jahren für betäubungsmittelabhängige Verurteilte zurückzustellen, sofern sie sich in einer ihrer Rehabilitation dienenden Behandlung befinden oder zusagen, sich dieser zu unterziehen. Die Voraussetzung für die Gewährleistung der Therapie ist die Kostenzusage des zuständigen Trägers.
Das Urteil des Bundessozialgerichts vom 05. August 2021 (B 4 AS 58/20 R) hat jedoch klargestellt, dass Personen, die aufgrund ihrer Betäubungsmittelabhängigkeit in Therapieeinrichtungen gemäß § 35 BtMG untergebracht sind und bei denen eine Behandlungsdauer von länger als sechs Monaten vorgesehen ist, keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (gemäß §7 Absatz 4 Satz 1 SGB II) haben. Da die Kostenübernahme durch die Träger der Sozialhilfe nach SGB XII nicht gesichert ist, bedeutet dies Unsicherheiten beim Krankenversicherungsschutz und bei der Übernahme von Leistungen für Therapienebenkosten. Die Vermittlung in notwendige und im Sinne des Resozialisierungsauftrags sinnvolle Therapien wird dadurch faktisch unmöglich.
Der seit Jahrzehnten erprobte und erfolgreiche Ansatz „Therapie statt Strafe“ ist damit gefährdet, obwohl Menschen mit substanzbezogenen Störungen im Strafvollzug ein Recht auf Behandlung und Resozialisierung haben.
BAG-S e.V. und DHS e.V. unterstützen nachdrücklich die Bestrebungen des Landes Nordrhein-Westfalen, § 7 Absatz 4 SGB II so zu ändern, dass der Aufenthalt in einer stationären Therapieeinrichtung im Sinne des § 35 BtMG nicht mehr zu einem Leistungsausschluss führt. Damit wird die notwendige rechtliche Grundlage geschaffen, um den Erfolg des Ansatzes „Therapie statt Strafe“ zu gewährleisten.
Wir appellieren an alle Verantwortlichen, diese wichtige Initiative zu unterstützen und die entsprechenden Gesetzesänderungen umgehend voranzutreiben.
Für Rückfragen stehen Ihnen die Ansprechpartnerinnen zur Verfügung:
Christina Müller-Ehlers
BAG-S e.V.
030 2850 7864
www.bag-s.de
Christina Rummel
DHS e.V.
023819015-15
www.dhs.de
Berlin/Hamm, 18.03.2024